Antrag der Fraktion UWIGA
Information von Stadtverordneten über Bauvorhaben
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat legt der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens zur Sitzung am 13.06.2017 ein Konzept vor, wie zukünftig die Information der Stadtverordneten über planungsrechtlich relevante Bauanträge so rechtzeitig erfolgen kann, dass die Stadtverordnetenversammlung durch einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs.1 und ggf. einen Beschluss über eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuchs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das jeweilige Vorhaben noch ändern kann.
Begründung:
Die obergerichtliche Rechtsprechung, Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs 1 S 3326/11 vom 09.03.2012 verlangt unabhängig vom jeweiligen Landesrecht aus Gründen des Bundesrechts, dass das für die Baugenehmigung zuständige Gemeindeorgan, hier der Magistrat, das für die Bauleitplanung zuständige Organ, hier die Stadtverordnetenversammlung, über städtebaulich relevante Bauvorhaben informiert, damit diese ggf. rechtzeitig die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
15.01.2016