Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung vorzulegen, in der die Gebühren für Widersprüche gegen Verwaltungsakte, mit denen Geldleistungen verlangt werden, nach einem bestimmten Prozentsatz des jeweils mit dem Widerspruch angefochtenen Betrags bemessen werden.
Begründung:
Nach § 6 Abs. 1 der derzeit geltenden Verwaltungskostensatzung bemisst sich die Höhe der Widerspruchsgebühr bei einer Zurückweisung oder Rücknahme eines Widerspruchs nach dem Verwaltungsaufwand. Wie hoch dieser Aufwand ist, kann zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht abgeschätzt werden, so dass für einen Widerspruchsführer gegen einen Bescheid, in dem Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden, ein unkalkulierbares Kostenrisiko besteht. In Kombination mit der in § 6 Abs. 3 normierten Höchstgrenze von 5.000,00 € wirkt diese Regelung prohibitiv.
Zur Transparenz und Bürgerfreundlichkeit bei Verwaltungshandlungen gehört auch die Möglichkeit für den Bürger diese ggf. überprüfen zu können, ohne das Risiko eingehen zu müssen in eine unkalkulierbare Kostenfalle zu geraten – und er allein aus diesem Grund von einem Widerspruch absieht.
In kleineren Hessischen Städten und Gemeinden, in denen bisher schon auf Bürgerfreundlichkeit größeren Wert gelegt wird als in Darmstadt, wird deshalb meist nach der Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindebunds in dessen Satzungsmuster die Widerspruchsgebühr in derartigen Fällen wie oben beantragt erhoben.
Dabei sind 5 % des angefochtenen Betrags bei Zurückweisung des Widerspruchs und 2,5% bei Rücknahme mit jeweils einem Höchstbetrag von 2.500,00 € bzw. 1.250,00 € üblich. Der Bürger kann also das Kostenrisiko bei der Einlegung eines Widerspruchs sicher abschätzen. Er wird nicht durch unkalkulierbare Kosten von der Einlegung eines Widerspruchs abgeschreckt, wenn er sich durch einen Bescheid beschwert fühlt. Das hessische Verwaltungskostengesetz lässt derartige von der Gebührenbemessung nach dem Verwaltungsaufwand abweichende Regelungen im Satzungsrecht ausdrücklich zu. Mit der beantragten Änderung wird der Zustand wiederhergestellt, wie er nach der am 6.2.1997 verabschiedeten Satzung und vor deren später erfolgten Änderung bereits bestand.
Erich Bauer Helmut Klett
Stadtverordneter Fraktionsvorsitzender
Veranstaltungen
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