Vorlage-Nr. 2012/0021 —-> Originalvorlage
Festsetzung und Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 des Baugesetzbuches im Sanierungsgebiet „Ortskern Arheilgen“
Zusatzantrag: Ergänzung des Gutachtens mit dem Auftrag:
Überprüfung, ob bei der Endwertermittlung Auswirkungen auf den Bodenwert infolge Fluglärm miteinbezogen werden muss.
Der ggf. durch die Sanierung erhöhte Bodenwert einzelner Grundstücke steht eine erhebliche Verminderung des Bodenwertes um ca. 7 bis 10 % durch die hinzugekommenen Flugbewegungen ( Siehe z.B. FAZ-Artikel 22.02.2012, Frankfurt, Grundstücke 7% weniger wert ) , die Einordnung in die Lärmschutzzone I und die Siedlungsbeschränkung gegenüber. Dies gilt für das gesamte ausgewiesene Sanierungsgebiet.
Der Ausgangswert ist ab Zeitpunkt der Satzung-Inkraftsetzung, demnach der November 1987. Mittlerweile haben sich aber nach gut 25 Jahren völlig andere negative Einflüsse auf die Bodenwertentwicklung ergeben (Fluglärm).
Der Magistrat wird beauftragt prüfen zu lassen, ob solche Entwicklungen nicht in das Gutachten einfließen müssen und ob eine Ausklammerung der Fluglärms auf die Wertermittlung richtig sein kann. Abzüge für Besonderheiten der einzelnen Grundstücks sind nach Rechtslage zu berücksichtigen.
Es wäre demnach zu prüfen, ob nicht die theoretische Ermittlung des Bodenwertes mit zwei unterschiedlichen Prämissen zu erfolgen hat :
a.) „Werterhöhung bis 2014 mit Fortschreibung der Fluglärmbelastung wie zum Zeitpunkt 1987“
( unter Berücksichtigung der inflations- oder marktbedingten Steigerungen ) und
b.) Werterhöhung / Wertminderung zu a.) mit der jetzigen realen Situation
Zu erwarten ist. dass eine Ermittlung nach a.) eine Werterhöhung ( in Einbezug der normalen Wertfortschreibungen ) ergibt. eine Ermittlung nach b.) im Vergleich zu 1985 eine wesentliche Wertminderung ergeben wird. Ein Ausgleichsbetrag also objektiv nicht gegeben ist.
Diese Wertminderung durch Fluglärm und zugleich die Erhebung einer theoretischen Werterhöhung ohne Berücksichtigung des Fluglärms dürfte der Bevölkerung schwer vermittelbar sein.
Anmerkung : Der Zusatzantrag wurde abgelehnt
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