Antrag in der StaVo am 30.08.2011
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufhebung (Einleitung des Aufhebungsverfahrens) des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung.
Gemäß § 19 Abs.1 Satz 5 der Geschäftsordnung wird sofort in der Stadtverordneten-versammlung beraten und beschlossen.
Begründung:
Dem Darmstädter Echo vom 29.6.2011 ist zu entnehmen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren zur Überprüfung des Bebauungsplanes
N 59 ruhen lässt, weil im Koalitionsvertrag des neuen grün-schwarzen Bündnisses vereinbart sei, den Bebauungsplan aufzuheben. Nach den Plänen der Koalition solle danach in der Stadtverordnetenversammlung im August 2011 über die Aufhebung des Bebauungsplanes entschieden werden.
Da bis kurz vor Ende der Antragsfrist noch keine entsprechende Magistratsvorlage vorliegt, die Aufhebung dieses Bebauungsplanes aber auch erklärtes Ziel der UWIGA ist, kann das Aufhebungsverfahren mit dem beantragten Beschluss eingeleitet werden. Nach § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches für die Aufstellung eines Bebauungsplanes auch für sein Aufhebung.
Erich Bauer Helmut Klett
Stadtverordnete
Veranstaltungen
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