Datum: 30.01.2020
Oder ist die Sanierung vom Ortskern für die Stadt „Schnee von gestern“?
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Aldi
Auf die vielen und richtigen Einwendungen und Kritiken an diesem Bauvorhaben will ich nicht eingehen. Aufmerksam machen will ich jedoch auf planerisch Widersprüchliches.
Das zu bebauende Areal befindet sich im ursprünglichen Sanierungsgebiet von Arheilgen. Als Ziele der Sanierung sind von der Stadt selbstformulierten Absichten im Internet nachzulesen.
„ Zur Behebung städtebaulicher Missstände und der Erhaltung historischer Siedlungsstrukturen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt am 14. Mai 1987 den „Ortskern Arheilgen“ als Sanierungsgebiet im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes festgelegt.“
In der städtischen Broschüre Sanierung Darmstadt-Arheilgen Ist unter 04 Resümee und Ausblick weiterhin nachzulesen:
„Mit Veröffentlichung der Aufhebungssatzung wurde dieser bedeutende Stadt-erneuerungsprozess zum 01.01.2016 offiziell beendet… Nach Abschluss der Sanierung sichern nun rechtskräftige Bebauungspläne die Ziele der Sanierung. (Seite 37 der Broschüre)“
Aus alldem ergibt sich, ohne großartige Beweisführungen veranstalten zu müssen, dass dieses kompakt-massive Aldi-Bauvorhaben nicht den ursprünglichen städtischen und von den damaligen Stadtverordneten beschlossenen Sanierungszielen folgt, ja von den heutigen Schwarz-Grünen überheblich schlicht negiert und leider sogar konterkariert wird.
Zugleich muss kritisiert werden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz hier sträflich missachtet wurde. Alle anderen Arheilger Bürger hatten sich dieser Sanierungsatzung unterzuordnen und kein Bürger bekäme auch nur ansatzweise – und das zu Recht – eine solch dichte Bebauung genehmigt.
Der hier angewendete „vorhabenbezogene Bebauungsplan“ ist eine „Erfindung“, die eigentlich nur in der ehemaligen DDR dazu gedacht war, eine schnellere und rechtssichere Bauleitplanung für Investoren zu ermöglichen. Dieses investorenfreundliche Instrument wurde dann allerdings im Westen übernommen und ist im Baugesetzbuch unter §12, Vorhaben- und Erschließungsplan, nachzulesen.
Im Falle von Arheilgen handelt es sich um ein Sanierungsgebiet, offiziell aufgehoben am 01.01.2016. Nichtdestotrotz müssen die damaligen Ziele weiter ihre Gültigkeit haben. Der hier bestehende Bebauungsplan ist im Sinne einer Weiterführung der historischen Struktur gültig und darf nicht im Interesse eines Investors als obsolet eingestuft werden. Eine Notwendigkeit an dieser Stelle das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans anzuwenden und den rechtsgültigen Bebauungsplan faktisch für ungültig zu erklären, widerspricht allen städtebaulichen Vorgaben und ist abzulehnen. Ein für einen Investor maßgeschneidertes Baurecht – ohne Bürger miteinzubeziehen – zu schaffen, mag da und dort bei überholten Plänen verstehbar sein. Nicht aber in einem sensibel wieder hergestelltem und weiter noch herzustellendem Ortskern. So aber ist fast schon von einem deftigen bis schamlosen Eingriff in gültiges Baurecht zu sprechen.
Helmut Klett – 1. Vorsitzender der UWIGA